@gaga15 und @eddi
Ich würde euch mal empfehlen eure Rechtskunde zu erweitern. Nur weil etwas meist keinen juckt oder nicht zur Anzeige gebracht wird heißt das noch lange nicht, dass es auch legal ist...
Zur Darstellung:
Zitat§ 176 StGB (1)
Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 19 StGB
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Das zeigt uns also das man mit unter 14 Jährigen keinen Sex haben darf bzw. das wenn einer der beiden Beteiligten 14 oder älter ist, dieser bestraft werden kann.
Auch noch interessant ist Folgendes:
ZitatDie Tat ist ein Offizialdelikt, d. h. sie wird stets von Amts wegen verfolgt, also unabhängig vom Strafantrag bzw. Willen des Verletzten oder seines gesetzlichen Vertreters. So ist bei Bekanntwerden eines Falles die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln und kann ohne Strafanzeige tätig werden. Das Verfahren kann somit auch nicht auf Wunsch des Kindes oder seiner Eltern eingestellt werden.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das geschützte Rechtsgut ist die „ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren“ bzw. die „von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen geschützte Gesamtentwicklung des Kindes“. Der Gesetzgeber nimmt einen Schaden durch sexuelle Handlungen mit einem Kind an, ohne diesen begründen zu müssen. So ist der Gegenbeweis durch einen nicht erfolgten Schaden im konkreten Fall nicht zulässig.
Es ist somit unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat. Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Auch jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen.
Wenn also erstmal öffentliche Stellen davon Wind bekommen sollten oder dir irgendjemand was anhängen will dann ist man immer gearscht selbst wenn die beiden sich lieben und es in vollem Einverständnis geschehen ist!
Aber solange die Altersdifferenz nicht zu groß ist wird das Verfahren wohl eh in den meisten Fällen (wenn es keinen Kläger außer der Staatsanwaltschaft gibt) vom zuständigem Richter eingestellt...
Und außerdem "Was keiner weiß macht auch keinen heiß" Wenn es also unter euch bleibt kann euch eh keiner was...
(Die Verjährung liegt allerdings bei 10 bis 20 Jahren also lange genug Mund halten
)